OSTERFEUER

Veröffentlicht am: 11.03.2024
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 ).
Im beiliegenden PDF-Dokument finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich
- dem zeitlichen Rahmen
- der notwendigen Öffentlichkeit
- zulässiger Materialien
- notwendiger Sicherheitsvorkehrungen
- Aufzeichnungen und
- Ausnahmen
für die Abhaltung von Osterfeuern.
Erlaubt sind Osterfeuer nur am Abend und in der Nacht vom
a ) Karfreitag auf Karsamstag oder
b ) Karsamstag auf Ostersonntag oder
c ) Ostersonntag auf Ostermontag.
Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden.
WICHTIG: Brauchtumsveranstaltungen wie z. B. Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein!
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe oben ) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF ).
Benachbarte Gebäude müssen mindestens 25 Meter vom Osterfeuer entfernt sein, ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h ist das Abbrennen aus Sicherheitsgründen außerdem gänzlich verboten.
Osterfeuer können eine Gefahr für Tiere darstellen, welche in frühzeitig aufgeschichtete bzw. sehr dicht gepackte Haufen “einziehen“ (Igel, Vogelbruten ).
genauere Infos siehe PDF-Dokument
Informationsblatt
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